Bauordnung

KGV„Priessnitz-Morgenröte“e.V., Prießnitzstraße 1 in 04179 Leipzig
Ordnung über die Anmeldung und Durchführung von Baumaßnahmen in den Parzellen des KGV „Priessnitz- Morgenröte“ e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Die Ordnung ist für die Anmeldung, Genehmigung und Durchführung von Baumaßnahmen in den Parzellen des „KGV „Priessnitz- Morgenröte “ e.V. verbindlich.

§ 2 Grundlagen

Bundeskleingartengesetz, insbesondere die §§ 1 (1.) und 3(2.) sowie die entsprechenden Praktiker-Kommentare.

Gültige Kleingartenordnung vom 14. November 2013 des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner, insbesondere die Festlegungen zum Thema: Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Änderungen baulicher Anlagen § 7

2.1. Die Größe der Gartenlaube einschließlich überdachten Freisitz darf max. 24 qm nicht überschreiten.

2.2. Der Grenzabstand zu den angrenzenden Kleingärten von 0,60 m ist einzuhalten.

2.3. Die Giebelhöhe der Gartenlaube darf 3,50 m und die Traufhöhe 2,25 m nicht überschreiten.

2.4. Die Gartenlauben dürfen nur 1-geschossig sein.

2.5. Bestehende Laube mit geplanten Erweiterungen müssen einen einheitlichen Baukörper ergeben.

2.6. Bei dem Neubau von Gartenlauben erfolgt die Einordnung im Grundstück immer nach den bestehenden Baukörpern der angrenzenden Parzellen.

2.7. Die in den 90- Jahren in die Landesdenkmalliste aufgenommenen Lauben sind nach folgendem Grundsatz zu behandeln:
a.) Ist das Gebäude standsicher und erhaltenswert.
b.) Sollte dies nicht zutreffen ist ein Abbruchantrag an den Vorstand zu stellen.
c.) Ist das Denkmalgeschützte Gebäude noch gut erhalten, muss es erhalten werden.

2.8. Einfriedungen/Zaunanlagen.
a.) Die Einfriedungen/Zaunanlagen innerhalb der Kleingartenanlage und an den Hauptwegen werden dem Gesamtbild der Anlage in einer einheitlichen Höhe errichtet bzw. ausgebessert. Der Einsatz des Zaunmaterials ist Holz oder Metall. Eine farbliche Gestaltung mit mehrehren Farben ist nicht zulässig!
b.) Die Einfriedung/Zaunanlage außerhalb der Kleingartenanlage ist ausschließlich Aufgabe des Vereines. Türen von den Gärten nach außen dürfen nicht angebracht werden! In den Gärten können als Sichtschutz Hecken gepflanzt werden, die max 2,0 m hoch sein dürfen und vom Pächter je nach Bedarf mehrmals im Jahr geschnitten werden müssen. Der Heckenschnitt ist durch den Pächter zu entsorgen!

§ 3 Bauten und bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind aus künstlichen Stoffen oder Bauteilen hergestellte Einrichtungen, die mit dem Erdboden in einer auf Dauer gedachten Weise verbunden sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Einrichtung durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Die Verbindung mit dem Erdboden wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Einrichtung jederzeit abgebaut und anderswo wieder aufgestellt werden kann. Dem Erfordernis der Dauer genügt ein Zustand, der jeweils für mehrere Monate besteht. Baulich Anlagen sind demnach nicht nur Gartenlauben, sondern auch Gewächshäuser, Geräteschuppen, Toilettenhäuschen, Brunnenanlagen, Wasserbecken, nicht stationäre Badebecken, stationäre Kinderspieleinrichtungen, Gartenteiche, Fäkaliengruben, Grillkamine, Versorgungsleitungen (Strom, Wasser).

§ 4 Genehmigungspflicht

Jede bauliche Maßnahme ist durch den Vorstand genehmigen zu lassen. Ohne diese Genehmigung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Alle sich daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten des Pächters. (Rückbau, Abbruch, Entsorgung usw.) Für das Einholen aller erforderlichen Zustimmungen zur Errichtung baulicher Anlagen ist grundsätzlich der bauwillige Pächter verantwortlich.

§ 5 Bauantrag

Vom Pächter ist vor Baubeginn ein schriftlicher Bauantrag in zweifacher Ausfertigung an den Vorstand einzureichen.

Er muss enthalten:
5.1. Lage der Laube bzw. baulichen Anlage (Grundriss) im Garten mit Maßangaben mit einem Maßstab 1:50 oder 1:25 und Grenzabständen.
5.2. Lage und Verlauf von bestehenden Elektroenergie- Versorgungsleitungen und Verteilkästen im Bereich des gesamten Gartens einschließlich der Zuleitung zur Laube. Bei Veränderungs- bzw. Umbauerfordernis sind die Angaben des Umfanges erforderlich.
Es wird der Nachweis zur uneingeschränkten Zugangsfähigkeit zur elektrotechnischen Anlage außerhalb der Laube benötigt
Nachweis des Schutzes von Elektroverteilerkästen durch Fernhaltung von Dachentwässerungen und sonstigen Strahlwasserbereichen.
5.3. Erforderlicher Baustromanschluss für die Bauphase.
5.4. Skizze der Laube bzw. baulichen Anlage (Grundriss im Maßstab 1:50 oder 1:25) mit Maßangaben (bei Lauben mit Raumaufteilung, insbesondere Geräteraum und Toilette).
5.5. Ansicht der Laube bzw. baulichen Einrichtung von vorn und von der Seite mit Maßangaben im Maßstab 1:50 oder 1:25 (Länge, Breite, Höhe). Bei Lauben sind außerdem Raumhöhe, Dachüberstände, Dachentwässerungsart und -richtung, Trauf- und Firsthöhe anzugeben. Fotos und Prospektmaterial sind zulässig.
5.6. Bei monolithisch zu errichtender Baulichkeiten (insbesondere Lauben) ist der fachliche Nachweis der statischen Sicherheit zu erbringen.
5.7. Angaben zu den Baumaterialien (Baubeschreibung) und vorgesehenen Fundamenten (Gründungstiefe)
5.8. Antrag für eine Genehmigung zur Lagerung von Baumaterial auf Gemeinschaftsflächen in der Kleingartenanlage. (bei Bedarf).
5.9. Geplante Bauzeit.

§ 6 Antragsverfahren

Abgabe des Antrages in zweifacher Ausführung beim Vorstand.
6.1. Begutachtung des Antrages und Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Baumaßnahme.
6.2. Entscheidung des Vorstandes über Genehmigung oder Ablehnung des Bauantrages.
6.3. Die Prüffrist der Bauanträge beträgt mindestens 4 Wochen jedoch längstens 8 Wochen mit nachweislichen Posteingang beim Vorstand.
6.4. Schriftliche Genehmigung bzw. Ablehnung des Bauantrages mit exakter Datumsangabe, evtl. mit konkreten Auflagen, bei Ablehnung mit Begründung.
6.5. Vom Vorstand erteilte Baugenehmigungen sind ein Jahr gültig. Entscheidend ist das Datum auf der Baugenehmigung.
6.6. Wird die Baumaßnahme im Gültigkeitszeitraum nicht abgeschlossen, ist ein erneuter Antrag zu stellen.
6.7. Für die Nutzung von baulichen Einrichtungen, die nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienen, (z.B. Kinderspieleinrichtungen wie Sandkästen, Baumhäuser, Grillkamine, nicht ortsfeste Badebecken usw.) können befristete Genehmigungen erteilt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten des Baubeauftragten des Vorstandes

Zur Begutachtung des Bauantrages und der Kontrolle des Bauverlaufes kann der Vorstand einen Baubeauftragten einsetzen. Dieser wird per schriftlichen Aushang den Mitgliedern bekannt gegeben.

Er hat folgende Aufgaben und Befugnisse.
7.1. Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Bauvorhabens und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
7.2. Erarbeitung eines Entscheidungsvorschlages für den Vorstand
7.3. Kontrolle des Bauablaufes in der Anfangsphase, der Bauphase und Endphase auf Übereinstimmung mit den eingereichten und genehmigten Unterlagen.
7.4. Einleitung entsprechender Maßnahmen bei Abweichung von der Baugenehmigung (Aussprechen eines Baustopps bzw. Erteilung Auflagen). Information an den Vorstand über den ordnungsgemäßen Abschluss der genehmigten Baumaßnahme
7.5. Unterbindung nicht genehmigter Baumaßnahmen mit einer schriftlichen Anordnung.
7.6. Bei wiederholter schriftliche Abmahnung zur Nichteinhaltung der Bauordnung/ Baugenehmigung kann ein Bußgeld von 500,00 bis 1.000,00 € verhängt werden.

§ 8 Ablage der Bauunterlagen

Ein Exemplar der bearbeiteten Bauunterlagen erhält der Antragsteller. Ein Exemplar wird beim Vorstand in der entsprechenden Parzellenakte abgelegt.

Bauunterlagen sind parzellengebunden und bei Pächterwechsel vom abgebenden Pächter an den Nachfolger zu übergeben.

Die Pflicht zum Nachweis der Rechtsmäßigkeit der Baumaßnahme liegt bei dem Parzellenpächter.

§ 9 Verwaltungspauschale

Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand bei dem Neubau oder der Erweiterung von Gartenlauben erhebt der Vorstand eine Verwaltungspauschale in Höhe von 25,00 € als Umlage, deren Höhe von der Mitgliederversammlung am 24.10.2015 beschlossen wurde. Sie ist mit der Einreichung des Bauantrages vom Antragsteller zu bezahlen.

§ 10 Schlussbestimmung

Die Bauordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.10.2015 beschlossen.
Sie ist mit diesem Datum bis zu einer Neufassung gültig.
Notwendige geringfügige Änderungen und Ergänzungen können vom Vorstand eingearbeitet werden. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.

Leipzig, den 24.10.2015

Karl-Heinz Kober
Vorsitzender des Vorstandes

Detlev Stier
2. Vorsitzender

Renate Yamac
Schatzmeister

Christina Hundertmark
Schriftführerin