Satzung

Satzung des Kleingärtnervereines Priessnitz-Morgenröte e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer 674 eingetragen und führt den Namen:

“Kleingärtnerverein Priessnitz–Morgenröte” e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Er ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadt- verbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und seines Vorstandes ergebenden Verpflichtungen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen und im Sinn des Abschnittes “Steuervergünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereines ist das Betreiben und die Verwaltung der “Kleingartenanlage Priessnitz–Morgenröte” in Leipzig auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetztes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.

In diesem Sinne setzt er sich für die Förderung des Kleingartenwesens einschließlich der Pflege seiner Traditionen, für die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die Volksgesundheit, für die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit , für die sinnvolle städtebauliche und stadtökologische Nutzung der Grün- und Erholungsflächen sowie für eine ökologisch orientierte Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten ein.

Die öffentlichen Bereiche der Kleingartenanlage sind der Allgemeinheit zugänglich.

3. Der Verein gewährleistet die gartenfachliche Betreuung seiner Mitglieder und gestaltet ein vielfältiges Vereinsleben.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Die Tätigkeit des Vorstandes und der von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

Die Mitgliederversammlung kann für das Geschäftsjahr jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.

7. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

8. Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Mitgliederversammlung, werden die Mitglieder des geschäfts- führenden Vorstandes gemeinsam als Liquidatoren bestellt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann ein volljährige und geschäftsfähige Person werden, die die Satzung, gültige Kleingartenordnung und Richtlinien sowie die bisher gefassten Beschlüsse des Vereins anerkennt und einen Wohnsitz nachweist, der Gewähr für die vertragsgerechte Bewirtschaftung eines Kleingartens bietet.

Mitglied des Vereins können auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften werden, die das Kleingartenwesen fördern. Für diese Mitgliedschaft kann der Vorstand weitere Bedingungen festlegen.

2. Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Telefonnummer und den Wohnsitz sowie die Erklärung enthalten, dass der Bewerber die Satzung anerkennt und sich verpflichtet, nach ihr zu handeln.

Dies gilt sinngemäß auch für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften nach vorstehendem Punkt 1 zweiter Absatz.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Mit dem Eintritt ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Vereins.

Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

3. Eine Ehrenmitgliedschaft und eine Alterspräsidentschaft kann natürlichen Personen aufgrund ihrer herausragenden Verdienste um die Entwicklung des Vereins verliehen werden. Der erweiterte Vorstand beschließt dazu erforderlichenfalls eine Ordnung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Fälligkeit werden durch die Mitglieder- versammlung beschlossen und gelten bis zur Neufestsetzung.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen an den Verein zu leisten, die satzungsgemäß, einschließlich ihrer Fälligkeit, beschlossen werden. Umlagen und andere finanzielle Zahlungen können den Mitgliedern nicht erlassen werden, außer die Mitgliederversammlung fasst dazu andere Beschlüsse.

3. Die Mitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen ab der Volljährigkeit unabhängig vom Alter verpflichtet, die für das Vereinsleben und für den Erhalt der Vereinsgebäude und die Verschönerung der Kleingartenanlage notwenig sind. Art, Umfang und Termine der Gemeinschafts- leistungen werden durch den Vorstand beschlossen.

4. Zahlungsrückstände, ab dem 1. des Haushaltsjahres (01.01.),von Mitgliedern gegenüber dem Verein werden ab dem Tage der Fälligkeit mit 5% verzinst. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB vorbehalten.

Für erforderliche Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermeldebehörden usw. kann dem betreffenden Mitglied für jeden einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugschadens vorbehalten.

5. Jedes Mitglied hat:

a.) sich aktiv für den Erhalt und die Förderung des Vereins sowie für den Erhalt, die ökologisch orientierte Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingartenanlage und ihre Verschönerung einzusetzen;

b.) aktiv am Vereinsleben, insbesondere an den Mitgliederversammlungen, teilzunehmen;

c.) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu gefährden, den Vereinsfrieden und den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft zu stören;

d.) den Mitgliedsbeitrag, die Umlagen und die anderen finanziellen Zahlungen fristgemäß zu leisten und die Gemeinschaftsleistung zu erbringen.

e.) als Kleingartenpächter die ihm durch Gesetz und Kleingartenpachtvertrag eingeräumten Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die Gartenfachberatung und den Versicherungsschutz des Vereins in Anspruch zu nehmen oder einen anderen Versicherungsschutz mit Police nachzuweisen und alle sich aus der aktuellen Kleingartenordnung sowie aus den sich auf das Kleingartenpachtverhältnis beziehenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen.

6. Jede Veränderung des Wohnsitzes (Haupt- und Nebenwohnung) ist dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Veränderung anzuzeigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch den Austritt des Mitgliedes zum Ende des Kalenderjahres, durch den Ausschluss des Mitgliedes oder durch Streichung des Mitgliedes.

2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31.10.

3. Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein können insbesondere sein:

a.) andauernde Nichtteilnahme am Vereinsleben;

b.) Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen und Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen;

c.) vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Gemeinschaftseigentums;

d.) körperliche Angriffe und gröbliche Beleidigung des Vorstandes oder der Beauftragten des Vorstandes;

e.) Nichtbefolgung von Anordnungen und Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten im Wiederholungsfall sowie die Nichteinhaltung des Kleingarten- Pachtvertrages, der Kleingartenordnung und von Ordnungen und Beschlüssen des Vereins;

f.) ehrloses und unsittliches Verhalten, das zur Störung des Vereinsfriedens oder/und des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft geführt hat;

g.) Handlungen, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigen;

h.) die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Verpächter, soweit diese durch das Vereinsmitglied verursacht ist.

4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Erörterung durch den Vorstand.

Das auszuschließende Mitglied ist schriftlich zur Vorstandssitzung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen einzuladen.

Ihm sind in der Einladung die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss mitzuteilen. Es ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ausschließungs- gründen bereits vor der Vorstandssitzung und einer mündlichen Stellungnahme in der Vorstandssitzung hinzuweisen. Der Betreffende ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss durch den Vorstand auch bei fehlender schriftlicher Stellungnahme oder bei Fernbleiben von der Vorstandsitzung beschlossen werden kann.

Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss zum Ausschluss mit Begründung schriftlich mit Zugangsnachweis (persönlich unter Zeugen oder Einschreiben/ Rückschein) bekannt zu machen.

5. Eine Streichung als Mitglied des Vereins kann erfolgen, wenn das betreffende Vereinsmitglied beim Vorliegen von Gründen für einen Ausschluss auf die Maßnahmen nach dem Punkt 3 von a.) bis h.) nicht reagiert oder wenn es nicht erreichbar ist oder wenn es durch sein Verhalten zeigt, dass es an der Mitgliedschaft nicht mehr interessiert ist.

Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung;

b.) der Vorstand;

c.) der erweiterte Vorstand.

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung als höchstes Organ obliegt:

a.) die Änderung der Satzung, die Umwandlung oder Auflösung des Vereins;

b.) die Modifizierung der zur Zeit gültigen Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. im Rahmen der getroffenen Regelungen;

c.) die Wahl des Vorstandes;

d.) die Wahl der Kassenprüfer

e.) die Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltvoranschlages für das jeweilige Geschäftjahr;

f.) die Entgegennahme des Geschäfts-, Finanz – und Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes;

g.) die Errichtung und Änderung von Ordnungen für Teilbereiche des Vereinslebens, soweit nicht der Vorstand dafür zuständig ist;

h.) Berufung von Ehrenmitgliedern und eines/einer Alterspräsidenten/-in,

i.) sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und für die nicht die Zuständigkeit des Vorstandes bestimmt ist.

Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung die bis zu einer erneuten Beschlussfassung gilt.

Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die aller fünf Jahre durchzuführen sind, hat die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission zu wählen.

Dieser obliegt auch die Prüfung der Mandate.

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden in offener oder geheimer Wahl gewählt. Eine geheime Wahl erfolgt für die Besetzung derjenigen Funktion, für die mehr als ein Kandidat aufgestellt wurde.

Wahlberechtigt sind nur die stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung. Die Kandidatenaufstellung erfolgt durch den erweiterten Vorstand.

Bei Nichtanwesenheit des Kandidaten muss seine schriftliche Bereitschaft zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl vorliegen. Für die Wahl ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wiederwahl für alle Wahlämter ist möglich.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Jahreshaupt- versammlung rechtzeitig vor Beginn des nächsten Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand einberufen.

Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung ist mit schriftlicher Einladung einzuberufen, dies erfolgt durch einen Aushang in den Schaukästen des Vereins. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mit dem Inhalt der vorgesehenen Beschlussfassung in den Schaukästen an den Haupteingängen des Vereines bekanntzugeben. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand mit Begründung einzureichen.

Ein Dringlichkeitsantrag, der aus der Mitgliederversammlung heraus gestellt wird, bedarf der Unterstützung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit er als zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Dringlichkeitsantrages als zusätzlicher Tagesordnungspunkt, gelten für die Beschlussfassung über den Antrag die Regelungen des § 10.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

§ 9 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, es gelten nur die Ja – und Nein – Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlussfassungen zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse wird offen abgestimmt, sofern nicht die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung für jeden Fall einzeln beschließt.

Die gefassten Beschlüsse werden anschließend in den Schaukästen an den Haupt- eingängen des Vereines schriftlich bekannt gegeben.

3. Über die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassungen ist eine Niederschrift durch den Vorstand anzufertigen und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Je nach dem Geschlecht der gewählten Person werden die geschlechtsbezogenen Bezeichnungen für die Vorstandsfunktion verwendet.

Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter .Für bestimmte Angelegenheiten kann anderen natürlichen oder juristischen Personen schriftliche Vollmacht durch Vorstandsbeschluss erteilt werden.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die nach Satzung bestimmten Aufgaben wahr.

Hierzu zählen insbesondere:

a.) die Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b.) die Aufstellung des Haushaltvoranschlages für jedes Geschäftsjahr und die laufende Kontrolle der Erfüllung;

c.) die Erstellung des Geschäftsberichtes;

d.) die Aufnahme und der Ausschluss bzw. Streichung von Mitgliedern;

e.) der Abschluss von Pachtverträgen über das Vereinsheim und von Kleingarten- pachtverträgen sowie sonstigen Verträgen;

f.) die Kassenführung im Kalenderjahr;

g.) die Organisation und Kontrolle der Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen und Kleingärten;

h.) die Vorbereitung und Durchführung von Vereinshöhepunkten,.

i.) die Schaffung aller Voraussetzungen, die zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung des Vereins und der Kleingartenanlage (Entwicklungskonzeption der Stadt Leipzig) notwendig sind;

j.) die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Kleingärtnerorganisationen, Ämtern und Behörden und mit sonstigen Einrichtungen, die die Entwicklung des Vereins und des Kleingartenwesens fördern.

4. Der Vorstand organisiert und gewährleistet die fachliche Beratung, Anleitung und Kontrolle der Kleingartenpächter in Hinblick auf eine insbesondere dem Bundes- kleingartengesetz, dem Kleingartenpachtvertrag, und der aktuellen Kleingartenordnung entsprechenden Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung der Kleingärten. Eingeschlossen in diese Beratung ist die Gestaltung und Bebauung der Kleingartenparzellen.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der Vorstand hat in der Regel monatlich eine Vorstandssitzung durchzuführen. Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Lädt der Vorsitzende innerhalb eines Vierteljahres nicht zu einer Vorstandssitzung ein, ist jedes Vorstandsmitglied berechtig eine Vorstandssizung einzuberufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.

8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt, es gelten nur die Ja- und Nein –Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Über die Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind Niederschriften anzufertigen.

9. Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitglieder- versammlung unbesetzt.

Die nächste Mitgliederversammlung hat die Berufung des Vorstandsmitgliedes zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt, bzw. ein Vereinsmitglied für die offene Vorstandsfunktion zu wählen.

10. Verstößt ein Vorstandmitglied in grober Art und Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, kann der Vorstand das betreffende Vorstandsmitglied vorläufig von seiner Vorstandsfunktion entbinden (Suspension). Nach Klärung des Sachverhaltes kann der Vorstand die Suspension aufheben oder der Mitgliederversammlung die Abwahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes antragen.

Für die Suspension des Vorsitzenden ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes als berufene Mitglieder an:

a.) die Gartenfachberater des Vereins;

b.) der Leiter der Arbeitseinsätze;

c.) der Leiter des Bauausschusses;

d.) der Beauftragte der Elektroanlage;

e.) der Archivar und Leiter der Arbeitsgruppe Geschichte und Traditionspflege;

f.) der Pressesprecher des Vereins;

g.) der Beauftragte für Kultur/Veranstaltung/Jubiläen;

h.) der Leiter der Schlichtergruppe/Konfliktkommission des Vereins;

i.) der Beauftragte für den Kompostgarten des Vereins;

j.) der Beauftragte für Sicherheit/Wachschutz des Vereins;

k.) der Beauftragte für Trinkwasser/Heizung des Vereins;

l.) der Werkzeugwart des Vereins;

m.) sowie bis zu drei weitere Personen nach Bedarf.

Der erweiterte Vorstand gibt sich Bedingungen für die Arbeit.

Die Bedingungen werden gemeinsam mit dem Vorstand erarbeitet und der Mitglieder- versammlung zur Kenntnis gegeben.

Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet und auf Beschluss des Vorstandes zu den monatlichen Sitzungen im Jahr einberufen.

Der erweiterte Vorstand behandelt Angelegenheiten, für die seine Zuständigkeit nach dieser Satzung bestimmt ist, und unterstützt die Arbeit des Vorstandes.

Er wird insbesondere zur Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und zur Vorbereitung von Beschlüssen einberufen.

Über die erweiterte Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind Niederschriften anzufertigen.

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes mindestens zwei Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Geschäftsjahr die Bücher, Belege und die Kasse des Vereins zu prüfen.

§ 13 Schlussbestimmung

1. Die vorliegende Satzung wurde am 28.05.2005 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Die bis zum 28.05.2005 gültige Satzung vom 15.12.1993 tritt mit der unter Punkt 1 vorliegende Satzung außer Kraft.